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Vereinssatzung

Feuerwehrverein Waltershausen e.V.
1. Änderung


§ 1 Name, Sitz, Rechtsform


1. Der Verein trägt den Namen „ Feuerwehrverein Waltershausen e.V.
     „ - im folgenden „Verein" genannt -
2. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist in das
    Vereinsregister eingetragen.
3. Der Sitz des Vereins ist in Waltershausen / Thür.


§ 2 Zweck / Ziel des Vereins


1. Der Verein hat die Aufgabe:
    - das Feuerwehrwesen der Stadt Waltershausen zu fördern,
    - für den Brandschutz zu werben,
    - interessierte Bürger für die freiwillige Feuerwehr zu gewinnen,
    - die Jugendfeuerwehr zu fördern,
    - zuständige öffentliche und private Stellen über den Brandschutz zu beraten,

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
    Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
    verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
    Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
    oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4. Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.

§ 3 Mitglieder


    Mitglieder des Vereins können sein:
    1. Feuerwehrdienstleistende ( aktive Mitglieder) sowie deren Ehepartner,
    2. aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen aus dem aktiven Dienst
        ausgeschieden Feuerwehrangehörige ( passive Mitglieder) sowie deren Ehepartner,
    3. Mitglieder der Jugendfeuerwehr
    4. Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft


    1. Mitglied des Vereins kann jeder unter § 3 der Satzung aufgeführte Person werden,
        die das 10. Lebensjahr vollendet hat und ihren Wohnsitz in Waltershausen oder
        Umgebung hat und einen entsprechenden Antrag stellt. Der Antrag zur Aufnahme
        in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige
        müssen die Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten nachweisen. Über die
        Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige
        Ablehnungsgründe anzugeben.

    2. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die
        Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und
        abstimmenden Vereinsmitglieder.   
    3. Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen
        werden, die einen entsprechenden Beitrag leisten um damit ihre Verbundenheit
        zum Feuerwehrwesen der Stadt Waltershausen zu bekunden.

§ 5 Beenden der Mitgliedschaft


    1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß oder Tod des
         Mitglieds. Sie kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei
         Monaten gekündigt werden.

    2. Der Ausschluß ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des
        Vereins verstößt oder es die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

    3. Über den Ausschluß von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
        Gegen diese Entscheidung ist innerhalb von 14 Werktagen Einspruch an den
        Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.
        Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

    4. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der
        Mitgliederversammlung aberkannt werden.

    5. In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluß ist
        schriftlich zu begründen.

    6. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des
        Mitgliedes gegenüber dem Verein. Der Anspruch des Vereins auf rückständige
        Beitragsforderungen bleibt davon unberührt.

    7. Die aktive Mitgliedschaft ruht, wenn das Mitglied einen entsprechenden Antrag
        stellt und es sich
        - zum Studium, zu einer sonstigen Ausbildung oder
        - zum Wehrdienst- bzw. Ersatzdienst oder
        - berufsmäßig
        ständig auswärts aufhält.

§ 6 Mittel


        Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht :
        - durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung
          in einer Beitragsordnung festzusetzen ist. Die Beitragsordnung ist nicht
          Bestandteil der Vereinssatzung.
        - durch freiwillige Zuwendung.
        - durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

§ 7 Organ des Vereins


        1. Die Mitgliederversammlung
        2. Der Vereinsvorstand
        3. Die Kassenprüfer


§ 8 Mitgliederversammlung


        1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen
            und ist das oberste Beschlussorgan.
        2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im
            Verhinderungsfall von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal
            jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit
            einer 14-tägigen Frist einzuberufen.
        3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der
            Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden mitgeteilt werden. (schriftlich)
        4. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb
            einer 4-wöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung
            einzuberufen.
        5. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet
            sein.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung


        1. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
        2. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Genehmigung des
            Haushaltsvorschlags.
        3. Die Genehmigung der Jahresrechnung.
        4. Die Entlastung des Vorstandes und deren Mitglieder.
        5. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
        6. Beschlussfassung über Satzungsänderung.
        7. Beschlussfassung über die Aufnahme der Ehrenmitglieder.
        8. Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluß aus
            dem Verein.


§ 10 Verfahrensordnung über die Mitgliederversammlung


        1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer
            Einladung mehr als die Hälfte der stimmberechtigten vertreten sind.
            Bei Beschlussunfähigkeit muß innerhalb von vier Wochen eine neue
            Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die
            dann stets beschlussfähig ist.
            Auf diese Bestimmung muß in der Einladung hingewiesen werden.
        2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
            Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen
            der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
        3. Der Vorstand und die Kassenprüfer werden offen gewählt.
            Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Wahl
            geheim durchzuführen.
            Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.
        4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren
            Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vereinsvorsitzenden zu bescheinigen ist.
        5. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.


§ 11 Vereinsvorstand


        1. Der Vereinsvorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
            - dem Vereinsvorsitzenden
            - dem stellvertretenden Vorsitzenden
            - dem Rechnungsführer
            - dem Schriftführer
            - dem Pressewart
            - dem dem Jugendfeuerwehrwart
            - den zwei Beisitzern
            Die oben genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung
            auf vier Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer
            Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.


§ 12 Aufgaben des Vorstandes


        1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch
            diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat im besonderen
            folgende Aufgaben.
            - Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
            - Einberufung der Mitgliederversammlung
            - Fertigen von Niederschriften und Protokollen von den Mitgliederversammlungen
              und Beratungen
            - Verwaltung des Vereinsvermögens
            - Erstellen des Jahres- und Kassenberichtes sowie Rechenschaftslegung
            - Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von
              Vereinsmitgliedern
            - Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften

        2. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit
            einem weiteren Mitglied des Vorstandes den Verein gerichtlich und
            außergerichtlich

       3. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit.
             Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

        4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus dem Vorstand aus,
            kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein
            neues Vorstandsmitglied bestellen.

§ 13 Rechnungswesen


        1. Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der
            Kassengeschäfte verantwortlich.
        2. Zur Anweisung von Bankgeschäften sind grundsätzlich zwei Unterschriften 
            erforderlich.    
            Unterschriftsberechtigt sind :
            - der Vorsitzende
            - der stellvertretende Vorsitzende
            - der Rechnungsführer
        3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
        4. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer gegenüber den
            Kassenprüfern Rechnung ab.
        5. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der 
            Jahreshauptversammlung Bericht.

§ 14 Jugendfeuerwehren


            Die Jugendfeuerwehr ist Bestandteil des Vereins und arbeitet nach einer
            Jugendfeuerwehrordnung.


§ 15 Auflösung
 

       1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer einberufenen Mitgliederversammlung
            mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Vierteln der
            abgegebenen Stimmen die Auflösung beschlossen wird.
        2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines
            Monats einen neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der
            Beschluß zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit
            einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen
            gefasst wird.
            In der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung besonders hingewiesen
            werden.
        3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
            Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt, die es unmittelbar und
            ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Feuerwehrwesens zu
            verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten


        1. Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung am 18.01.2003 in Kraft.
        2. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung
            am 18.01 2003 beschlossen.